Pflegegeldanspruch: Welche Leistungen können Sie in Anspruch nehmen?
Das Pflegegeld ist eine staatliche Leistung, welche pflegende Angehörige finanziell unterstützen soll. Dieses laut Gesetzbuch „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ wird ab einer Einstufung in Pflege Grad 2 gezahlt. Pflegen Sie einen nahen Angehörigen zu Hause, sind Sie nicht alleine: Die meisten der mittlerweile etwa sechs Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Dann fragen Sie sich vielleicht, wo Sie diese Leistungen beantragen können, in welcher Höhe Sie eine Unterstützung erhalten und wofür Sie das Geld nutzen können. Wir geben hilfreiche Antworten auf diese und weitere Fragen.
Was ist Pflegegeld?
Diese Art der Pflegeunterstützung soll allen pflegebedürftigen Personen eine gute Betreuung in den eigenen vier Wänden sicherstellen. Eine Pflege zu Hause ist einer Unterbringung im Pflegeheim vorzuziehen, da die Senioren so in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Die Pflege erfolgt in der Regel durch einen Angehörigen wie den Sohn oder die Tochter, kann aber auch von einer befreundeten Person oder einem ehrenamtlich Tätigen ausgeführt werden.
Voraussetzungen
Um die finanzielle Unterstützung zu erhalten, müssen Sie von einem nahen Angehörigen oder einer anderen nachweisbaren Person zu Hause gepflegt werden. Die Leistung erhalten Sie erst dann, wenn Sie als pflegebedürftige Person den Pflegegrad 2 haben. Dann staffeln sich die monatlichen Geldbeträge wie folgt:
Pflegegrad 2 : 332 Euro
Pflegegrad 3 : 573 Euro
Pflegegrad 4 : 765 Euro
Pflegegrad 5 : 947 Euro
Diesen Betrag erhalten Sie kontinuierlich jeden Monat überwiesen, sobald Ihrem Antrag stattgegeben wurde. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Wurden Sie oder Ihr Angehöriger in Grad 1 eingestuft, steht Ihnen die staatliche Leistung leider nicht zu. Unser Tipp: Nutzen Sie dann zumindest den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich.
Ab dem 01.01.2028 ist eine reguläre Anpassung der Beträge vorgesehen. Wie hoch diese ausfällt, steht allerdings bisher nicht fest.
Wofür kann das Geld verwendet werden?
Das Geld, welches monatlich überwiesen wird, steht der pflegebedürftigen Person zu und kann frei verwendet werden. Das bedeutet, dass Sie keinen Nachweis über dessen Verwendung erbringen müssen; eine Belegpflicht gegenüber der Krankenkasse besteht also nicht. Die einzige Pflicht, die besteht: Sie müssen Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen; zu diesen sind Sie alle drei beziehungsweise sechs Monate (je nach Pflegegrad) gesetzlich verpflichtet. Versäumen Sie diese Termine, kann Ihnen die finanzielle Leistung gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Doch keine Sorge: Im Regelfall werden Sie an die Beratungsgespräche schriftlich erinnert.
Während des Gespräches werden Sie als pflegende Person angeleitet, wie Sie die häusliche Pflege am besten bewerkstelligen und bestenfalls noch verbessern können. Damit soll gewährleistet werden, dass die Qualität der häuslichen Pflege den allgemeinen Anforderungen entspricht. Wenn Sie als pflegebedürftige Person in ein Heim umziehen, müssen Sie das der Krankenkasse unverzüglich melden. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie kein Pflegegeld mehr. Auch sollten Sie Ihre Kasse informieren, wenn ein Wechsel der pflegenden Person stattfindet. Gleiches gilt für einen Aufenthalt im Ausland: Wenn Sie einen solchen planen, erhalten Sie Pflegegeld maximal für den Zeitraum von sechs Wochen weiter. Befinden Sie sich im Krankenhaus oder einer Rehaeinrichtung, erhalten Sie Pflegegeld für höchsten 29 Tage weiter.
Die finanzielle Unterstützung wird auf das Konto des Pflegebedürftigen direkt überwiesen und in den meisten Fällen für notwendige Hilfsmittel benutzt. Vielfach erhält die pflegende Person es von der pflegebedürftigen Person als Aufwandsentschädigung. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, wofür Sie die finanzielle Leistung verwenden. Sie als pflegebedürftige Person erhalten die finanziellen Mittel prinzipiell auf Ihr eigenes Konto überwiesen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die pflegende Person als gesetzlicher Betreuer eingesetzt ist und eine entsprechende Vollmacht besitzt.
Weiterhin haben Sie natürlich die Möglichkeit, die monatliche Pflegeunterstützung mit anderen Leistungen, den sogenannten Sachleistungen, zu kombinieren. Das kann der Fall sein, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst für Ihre Pflege zu Hause in Anspruch nehmen.
Wann erhalte ich das Geld und wo kann es beantragt werden?
Diese Art der Pflegeunterstützung ist eine Leistung der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen. Das bedeutet, dass Sie das Geld auch dann erhalten, wenn Sie privat pflegeversichert sind. Ihren Antrag reichen Sie bei der zuständigen Pflegekasse ein. Kennen Sie Ihre Pflegekasse nicht, können Sie den Antrag natürlich auch bei Ihrer Krankenkasse stellen, denn die Pflegekasse ist dieser angegliedert. Eine Formvorlage gibt es dafür nicht. Sie können den Antrag telefonisch oder per E-Mail einreichen. Auch online finden Sie zahlreiche Formulare, die Sie kostenfrei herunterladen und bei Ihrer Pflegekasse einreichen können.
Ist die pflegebedürftige Person selbst nicht mehr in der Lage, einen entsprechenden Antrag zu stellen und gibt es auch keinen Bevollmächtigten, greift das Notvertretungsrecht. In diesem Fall kann auch der Ehepartner den Antrag stellen.
Im Antrag müssen Sie eine Person benennen, die für Ihre Pflege verantwortlich sein wird. Auch der ungefähre Zeitaufwand ist anzugeben. Die Kasse wird den Antrag genau prüfen, was einige Zeit dauern kann. Liegt ein Pflegegrad vor, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Hilfe vom Staat. Es kann aber sein, dass die Pflegebedürftigkeit durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall ausgelöst wurde. In diesem Fall ist eine andere Versicherung für die Zahlung der Ihnen zustehenden Kosten zuständig.
Wichtig: Beim Antrag müssen Sie schon angeben, ob Sie eine reine finanzielle Unterstützung wünschen oder diese mit Pflegesachleistungen kombinieren möchten. Der Unterschied ist recht einfach erklärt: Pflegegeld erhalten Sie bei einer Betreuung zu Hause durch einen nahen Angehörigen, Pflegesachleistungen dagegen bei einer professionellen Pflege. In der Praxis hat es sich bewährt, beide Leistungen miteinander zu kombinieren. Nehmen Sie also Sachleistungen in Anspruch und schöpfen diese nicht komplett aus, erhalten Sie den Differenzbetrag ausgezahlt.
Fazit: Wird ein naher Angehöriger durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit pflegebedürftig, lastet nicht nur ein emotionaler Druck auf den Angehörigen. Auch die Frage nach der geeigneten Pflege und den anfallenden Kosten belastet viele Familien. Genau darum wurde das Pflegegeld eingeführt: Diese finanzielle Unterstützung ermöglicht es den Pflegebedürftigen, selbst zu bestimmen, wo und durch wen die Pflege erfolgt. Nur durch sie wird es vielen Senioren ermöglicht, weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung bleiben zu können.
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