Was ist der Sinn und Zweck einer Patientenverfügung?
Am 5. März 2021 wurde das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom Bundestag beschlossen. Die Reform trat am 1. Januar 2023 in Kraft und regelt seither u. a. einen grundlegenden Bereich des bürgerlichen Rechts neu, das Betreuungsrecht. Hier ist auch § 1827 BGB, die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung verankert. Mit einer solchen kann für den Fall einer bestehenden Einwilligungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, welche medizinischen Behandlungen gewünscht oder abgelehnt werden.
Einwilligungsunfähigkeit liegt z. B. vor bei akuten medizinischen Notfällen wie Koma, oder Krankheiten und geistigen Beeinträchtigungen wie fortgeschrittene Demenz, etc. Sofern die Behandlungswünsche des Patienten in der Verfügung eindeutig bestimmt wurden, sind sie für Ärzte und Pflegepersonal rechtlich auch bindend. Der Patientenwille hat insofern direkten Gesetzescharakter.
Die Patientenverfügung gilt ausschließlich für medizinische Behandlungen. Um daher zweifelsfrei sicherzustellen, dass der Wille des Behandlungsbedürftigen im Ernstfall auch umgesetzt werden kann, ist es ratsam, die Verfügung grundsätzlich mit einer Vorsorgevollmacht zu koppeln. Damit wird eine Vertrauensperson ermächtigt, stellvertretend im Namen des Patienten zu handeln, wenn dieser seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann.
Falls eine Vorsorgevollmacht mangels Vertrauensperson nicht infrage kommt, ist gegebenenfalls eine Betreuungsverfügung sinnvoll. Mit diesem Dokument wird ein gesetzlicher Vertreter für den Fall bestellt, dass jemand aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter seine Angelegenheiten wie schon bei der Vorsorgevollmacht nicht mehr selbst regeln kann. Im Unterschied zur freiwilligen Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung gerichtlich angeordnet. Das Betreuungsgericht ist aber an die Personenvorschläge des Patienten gebunden.
Welche Voraussetzungen muss eine Patientenverfügung erfüllen, damit sie gültig ist?
Das Gesetz unterscheidet zwischen formellen, persönlichen und inhaltlichen Voraussetzungen. Formelle Voraussetzungen: Die Verfügung muss schriftlich verfasst werden. Mündliche Absprachen reichen nicht aus. Der Verfasser muss das Dokument am Ende eigenhändig mit seinem vollen Namen unterschreiben. Zwecks Nachweis der Aktualität ist außerdem die Angabe von Ort und Datum unerlässlich.
Persönliche Voraussetzungen: Der Verfasser der Verfügung muss zum Zeitpunkt seiner Unterschrift volljährig und einwilligungsfähig sein. Letzteres bedeutet, er muss die medizinischen Folgen seiner Behandlungswünsche vollumfänglich verstehen.
Tipp: In Fällen fortschreitender Demenz empfiehlt es sich, die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Patienten auf der Verfügung ärztlich bestätigen zu lassen.
Inhaltliche Voraussetzungen: Die gewünschten Behandlungsmaßnahmen sind genau zu beschreiben. Zum Beispiel, ob künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse etc. gewollt oder abgelehnt werden. Allgemeine Formulierungen wie „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reichen in der Regel nicht aus. Des Weiteren ist konkret zu beschreiben, für welche Krankheitssituationen (z.B. keine Aussicht auf Heilung mehr, schwerer Hirnschaden etc.) die Verfügung gelten soll.
Eine notarielle Beurkundung der Verfügung ist rechtlich nicht erforderlich. Dennoch lohnt es sich, grundsätzlich darüber nachzudenken, denn im Ernstfall hat die Einschaltung eines Notars entscheidende Vorteile. Der Notar prüft bei der Beurkundung zum einen die Identität und Geschäftsfähigkeit des Verfassers. Zum anderen stellt er sicher, dass die Formulierungen der Verfügung präzise und rechtssicher sind. Eine notarielle Beurkundung bestätigt die Ernsthaftigkeit und Entscheidungsfähigkeit des Verfassers der Patientenverfügung zum Zeitpunkt der Erstellung und bietet maximale Rechtssicherheit. Alternativ kommt auch nur eine Beglaubigung der Verfügung infrage. Bei einer solchen bestätigt der Notar, dass die Unterschrift tatsächlich vom Verfasser stammt. Eine Prüfung der im Text enthaltenen Formulierungen erfolgt nicht.
Wie oft sollte eine Patientenverfügung aktualisiert oder neu unterschrieben werden?
Eine einmal verfasste Verfügung verliert nicht ihre Gültigkeit. Sie bleibt rechtlich bindend, bis sie vom Verfasser aktiv widerrufen oder geändert wird. Dennoch ist eine regelmäßige Überprüfung empfehlenswert. Dabei sollte sinnvollerweise ein neues Datum mit Unterschrift eingetragen werden, um den aktuellen Willen des Verfassers zu bestätigen.
Wie formulieren Sie Ihre medizinischen Wünsche präzise genug, damit Ärzte im Ernstfall danach handeln können?
Ärzte und Bevollmächtigte müssen den mutmaßlichen Willen eines Patienten in unvorhergesehenen medizinischen Situationen richtig deuten können. Das erfordert eine exakte Auflistung und Bezeichnung der medizinischen Szenarien, in denen die zum Ausdruck gebrachten Behandlungswünsche gelten sollen. Zum Beispiel bei schwerer Hirnschädigung (vollständiger, irreversibler Ausfall der Gehirnfunktionen) oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit.
Ausdrücklich zu benennen sind auch gewünschte oder nicht gewünschte spezifische Behandlungen wie künstliche Ernährung oder Beatmung, Wiederbelebungsmaßnahmen, Blutwäsche oder Gabe von Antibiotika. Der Schmerzlinderung und Symptomkontrolle sind dabei, Vorrang vor anderen Maßnahmen einzuräumen. Selbst dann, wenn bei unheilbaren Kranken etwa durch die Gabe starker Schmerzmittel, um das Leiden zu lindern, dadurch das Leben des Patienten unbeabsichtigt verkürzt wird.
Warum sind vorgefertigte Standardformulare aus dem Internet oft nicht ausreichend oder zu ungenau?
Der BGH verlangt für eine konkrete Darlegung des tatsächlichen Patientenwillens präzise Formulierungen. Vorgefertigte Standardformulare beschreiben die medizinische Situation meistens nur ungenau und lassen im Ernstfall zu viel Interpretationsspielraum. Besonders Formulare zum Ankreuzen bergen rechtliche Risiken. In den Formularen fehlen oft konkrete Angaben zu spezifischen Krankheitsverläufen (etwa Demenz) oder medizinischen Behandlungssituationen. Außerdem verleiten sie oft zu einem schnellen und unüberlegten Ankreuzen der verfügbaren Optionen. Die Folge sind medizinische oder rechtliche Widersprüche. Oft basieren Formulare aus dem Internet auch noch auf veralteter Rechtsprechung und erfüllen dann aktuelle rechtliche Vorgaben nicht.
Tipp: Offizielle Vorlagen und ausführliche Informationen zur Erstellung finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.
Eine Patientenverfügung kann grundsätzlich von jeder einwilligungsfähigen volljährigen Person erstellt und jederzeit auch formlos widerrufen werden. Treffen die konkreten Festlegungen in der Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen als auch die Pflegefachpersonen daran gebunden. Um die medizinische Tragweite der Formulierungen und Entscheidungen in der Verfügung zu verstehen, ist es grundsätzlich aber sinnvoll, sich zuvor von einem Arzt oder Ärztin oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen.
Eine gute Hilfestellung im Vorfeld bietet z. B. Mesedi, ein spezialisierter Dienstleister im Bereich der Seniorenbetreuung. Hier bekommen Sie Informationsbroschüren und rechtssichere Formulare für Patientenverfügungen. Mesedi darf die Verfügung aber nicht gemeinsam mit Ihnen aufsetzen oder gar rechtlich prüfen. Dazu sind andere Stellen zuständig, z. B. Betreuungsvereine, Hospiz- und Palliativdienste, Hausärzte oder Notare und Anwälte.