Erbrecht und Pflege – erste Orientierung

Welche Rolle kann Pflege beim Thema Erbrecht spielen?

Zum Verständnis der Beziehung zwischen Pflege und Erbrecht lohnt sich ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das deutsche Erbrecht enthält mehrere Vorschriften, die verhindern sollen, dass pflegende Angehörige bei der Erbaufteilung leer ausgehen, während andere Erben ohne Gegenleistung denselben Anteil erhalten. Das Erbrecht sieht hierfür den sogenannten Pflegeausgleich nach § 2057a BGB vor. Dieser stellt sicher, dass Abkömmlinge (Kinder oder Enkel), die den Erblasser zu Lebzeiten gepflegt haben, einen finanziellen Ausgleich aus dem Nachlass erhalten. Erst danach wird das restliche Erbe aufgeteilt. Der Pflegeausgleich ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

1) Gesetzliche Erbfolge: Anspruchsberechtigt sind nur Kinder, Enkel oder weitere Abkömmlinge des Erblassers. Ehepartner oder Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflegeausgleich.

2) Tatsächliche Erbringung einer Pflegeleistung: Der Erbe muss den Erblasser über längere Zeit hinweg intensiv gepflegt haben. Die Versorgung des Pflegebedürftigen muss über das normale, im Alltag übliche Maß der familiären Hilfe deutlich hinausgehen.

3) Vermögenserhalt: Die erbrachten Pflegetätigkeiten müssen dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten (z. B. weil dadurch Kosten für professionelle Pflegeheime gespart wurden)

4) Vorababzug: Nach Abzug des dem Pflegenden zugesprochenen Pflegeanteils wird der verbleibende Nachlass zu gleichen Teilen unter allen Erben aufgeteilt. Die Höhe des Ausgleichs wird im Einzelfall anhand bestimmter Faktoren (Dauer der Pflege, Umfang der Pflege und der Wert des Nachlasses) ermittelt. 

Ein Anspruch auf Pflegeausgleich besteht, auch wenn der Pflegende enterbt wurde oder ein Pflichtteil berechnet wird. Gemäß § 2316 BGB erhöht sich der Pflichtteil des pflegenden Abkömmlings im gleichen Maße, wie dies beim gesetzlichen Erbteil der Fall gewesen wäre. Auf der anderen Seite reduziert sich der Pflichtanteil für Abkömmlinge, die nicht an den Pflegetätigkeiten beteiligt waren.

Was sollten pflegende Angehörige frühzeitig klären?

Es gibt einige zu klärende Fälle, die einen Pflegeausgleich ausschließen. Etwa dann, wenn der Erblasser den Ausgleich im Testament ausdrücklich ausgeschlossen hat, oder wenn die Pflege bereits anderweitig angemessen vergütet wurde. Letzteres ist der Fall, bei monatlichen Zahlungen in Form eines Taschengeldes oder Gehalts. Ebenso gilt die Übereignung einer Immobilie oder die Einräumung eines kostenfreien Wohnrechts als Gegenleistung für die Pflege.

Auch Schenkungen z. B. größere Geldbeträge gelten als Vergütung für eine Pflegetätigkeit, vorausgesetzt sie wurden ausdrücklich als Vergütung dafür deklariert. Bei Schenkungen ist aber immer die Möglichkeit einer Schenkungsrückforderung nach § 528 BGB zu bedenken: Wenn die Schenkung in den vergangenen 10 Jahren vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit erfolgte, kann das Sozialamt diese wegen „Verarmung des Schenkers“ rückgängig machen. Das bedeutet die beschenkten Abkömmlinge müssen entweder das Geschenk (z. B. eine Immobilie) zurückgeben oder alternativ den Fehlbetrag der Pflegekosten monatlich ausgleichen, bis der gesamte Wert der Schenkung erreicht bzw. aufgebraucht wurde.

Wie können Sie Ihr Vermögen vor dem Zugriff des Finanzamtes schützen?

Die sicherste Methode, um im Pflegefall das eigene Vermögen oder eine vorhandene Immobilie vor dem Zugriff des Sozialamts zu schützen, ist die Vereinbarung einer Gegenleistung im Notarvertrag. Das bedeutet der pflegende Abkömmling verpflichtet sich als Gegenleistung z. B. für eine zu Lebzeiten geschenkte Immobilie zu einer konkreten Pflege- und Versorgungsleistung. In solchem Fall liegt keine reine Schenkung mehr vor, sondern ein teils entgeltliches Geschäft. Der finanzielle Wert dieser notariell vereinbarten Pflegeverpflichtung wird nach der Lebenserwartung der Eltern berechnet und vom Hauswert abgezogen. Verbleibt ein Restwert, gilt nur dieser als Schenkung.

Auch bei selbst genutztem Wohneigentum hat das Sozialamt nur beschränkte Zugriffsmöglichkeiten. Solange ein Ehepartner oder ein hilfsbedürftiges Kind in der Immobilie wohnt, gilt das Haus in der Regel als „angemessenes Hausgrundstück“ und ist damit vor einem sofortigen Zwangsverkauf geschützt. Wenn das Sozialamt die Immobilien in diesem Fall nicht sofort verwerten darf, das verbleibende Vermögen des Pflegebedürftigen für die Pflegekosten aber nicht ausreicht, gewährt das Sozialamt in der Regel ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen nach § 91 SGB XII.

Zur Sicherung des Kredits wird zugunsten des Sozialamts eine Sicherungshypothek oder Grundschuld an nachrangiger Stelle im Grundbuch der Immobilie eingetragen. Das Darlehen wird erst im Erbfall oder beim Verkauf der Immobilie fällig. 

Welche Regelungen können innerhalb der Familie sinnvoll sein?

Die gesetzliche Regelung des Pflegeausgleichs führt oft zu Streitigkeiten unter den Erben, daher ist eine frühzeitige vertragliche Regelung dringend zu empfehlen. Die einfachste Regelung ist ein Pflegevertrag. Ein solcher schließt Streitigkeiten unter Miterben über einen Pflegeausgleich (§ 2057a BGB) nach dem Tod des Pflegebedürftigen rechtssicher aus.

Im Pflegevertrag wird verbindlich geregelt, welche Pflegeleistung seitens der Abkömmlinge erbracht werden sollen und was als Gegenleistung dafür vorgesehen ist. Unter anderem der pflegende Abkömmling erhält ein festes monatliches Pflegegehalt oder eine Pauschale für den zu erbringenden Pflegeaufwand. Oder der pflegende Abkömmling erhält vorab eine Immobilie als Gegenleistung für die zu erbringende Pflegeleistung.

Auch eine Kombination mit Wohnrecht ist möglich. Die Immobilie wird vorab übereignet. Die Eltern behalten aber ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch. Letzterer beinhaltet ebenfalls ein lebenslanges Wohnrecht, zudem eine Fruchtziehung (der Nießbraucher darf die Erlöse aus dem Objekt, z. B. Mieteinnahmen behalten) sowie eine Pflegeverpflichtung des betreffenden Kindes. Eine weitere Möglichkeit, um Streit unter den Miterben zu vermeiden, ist ein Testament. Der Pflegebedürftige kann dem pflegenden Angehörigen testamentarisch mit einem Vermächtnis eine höhere Erbquote zusprechen.

Was ist innerhalb einer Familie noch zu beachten ?

Das Thema Pflege kann erhebliche Auswirkungen auf das Erbe oder das Vermögen haben. So kann sich das eigene Vermögen von Pflegebedürftigen stark verringern. Wenn etwa Rente und Pflegekasse zusammen nicht ausreichen, um die Pflegeleistung zu finanzieren und der Pflegebedürftige evtl. Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, darf das Sozialamt Bargeld, Sparguthaben, Aktien oder Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Eigenheim des Pflegebedürftigen zur Deckung der Pflegekosten heranziehen.

Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Das eigene Vermögen des Pflegebedürftigen ist bis auf ein geringes Schonvermögen von 10.000 Euro (bei Ehepaaren 20.000 Euro) vollständig aufzubrauchen, bevor der Staat einspringt. Letztlich können laufende Pflegekosten den Wert eines späteren Erbes deutlich schmälern.

Wenn sämtliche Geldquellen des Pflegebedürftigen aufgebraucht wurden, prüft das Sozialamt, ob Kinder des Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Pflegeleistung herangezogen werden können. Das ist dann der Fall, wenn ein Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro hat. 

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Wir von Mesedi unterstützen Sie gerne bei offenen Fragen im Verhältnis Pflege und Erbrecht. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) schränkt uns zwar bzgl. einer echten, vertieften Rechtsberatung ein, aber wir besprechen mit Ihnen z. B., ob ein erbrechtlicher Klärungsbedarf besteht und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung sinnvoll ist. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen gezielt juristische Hilfe.

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