BAG Berlin-Brandenburg: Ausländischen Pflegekräften steht der Mindestlohn für Bereitschaftsdienst zu.

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Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte


Viele Menschen in Deutschland sind in ihrem Alltag auf die Hilfe von osteuropäischen Pflegekräften angewiesen und fragen sich nun was sich nach dem Grundsatzurteil ändert.

Worum es bei dem Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geht und warum dieses keine Auswirkungen auf die Betreuungskräfte und Leistungen von Mesedi hat erklären wir Ihnen gerne in diesem Beitrag.



Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zum Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) vom 17. August 2020 (Aktenzeichen: 21 Sa 1900/19) ist ein wichtiger Schritt für gute Arbeitsbedingungen von ausländischen Pflegekräften. Geklagt hatte eine Bulgarin, die bei einem Unternehmen mit Sitz in Ihrem Heimatland beschäftigt war und bei einer Seniorin in Deutschland zuhause in Deutschland Rahmen einer häuslichen Betreuung lebte. Ihn ihrem Arbeitsvertrag wurden 30 Wochenstunden vereinbart doch nach Ihren eigenen Angaben betreute sie die Seniorin 24 Stunden und das jeden Tag die Woche. Das Gericht gibt ihr recht und bestätigt, dass sie einer Arbeitssituation ausgesetzt wurde, in der sie sich der praktisch ständigen Arbeitsleistung zumindest in Form von Bereitschaftsdienst kaum entziehen konnte.


Das Gericht entscheidet: Die Schuld liegt beim Arbeitgeber. Denn es gab keinen konkreten Leistungskatalog mit realistischen Zeitvorgaben oder Regelungen dazu wann die Klägerin, der zu betreuenden Person zur Verfügung zu stehen hat. Dieses hätte der Arbeitgeber sicherstellen und kontrollieren müssen. Die Pflegekraft erhält nun von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber für den angegebenen Zeitraum eine Auszahlung von 21 Stunden täglich zum geltenden Mindestlohn, das gesteht das Gericht Ihr zu.

Das vollständige Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020 finden Sie HIER.



Was gilt als Bereitschaftsdienst in der häuslichen Betreuung von Senioren?

Mindestlohn für Bereitschaftsdienst in der Pflege

Der Vorsitzende Richter Rüdiger Link sagte in der Verhandlung „Auch Bereitschaftsdienstzeit ist mit dem vollen Mindestlohn zu vergüten“. Bereitschaftsdienst besteht also auch dann, wenn die Betreuungskraft im gleichen Haus wie die zu betreuende Person wohnt „und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten“.


Das Urteil spricht für uns damit eine Selbstverständlichkeit aus: Wer Bereitschaftszeiten in der Pflege / Betreuung einfordert muss diese auch mit dem geltenden Mindestlohn auszahlen! Nur so kann eine faire Arbeitssituation für ausländische Pflegekräfte gewährleistet werden, die in Deutschland bei dem aktuellen Pflegenotstand dringend benötigt werden. Aber nicht jeder ist in der Lage eine 24 Stunden Betreuung zu deutschem Arbeitsrecht zu bezahlen – also was tun?


Die „24 Stunden Rundum Betreuung und Pflege“ ist im Laufe der Jahre zu einem geläufigen Begriff geworden, der unrealistische Erwartungen in die häusliche Betreuung schürt. Oft reicht eine 40 Stunden Arbeitswoche für eine umfangreiche Betreuung von Senioren aus, da die typischen umfassten Leistungen der Betreuungskraft, wie das Erledigen des Haushalts, das Begleiten zu Terminen, die tägliche Hygiene u.v.m. meistens zu den üblichen Arbeitszeiten erledigt werden können.


In den Medien klingt es so, als ob die Branche nun vor unlösbaren Problemen steht, aber dem ist nicht so. Es bleiben weiterhin mindestens drei legale Optionen:

  1. Betreuungsperson als Arbeitnehmerin

Wesentliche Voraussetzung: Die Betreuungsperson arbeitet aufgrund eines
Dienstleistungsvertrages mit max. 48 Stunden wöchentlich und insbesondere einer freien Nacht, die sie
zwar im Haushalt verbringen kann, aber nicht muss. Diese nächtliche Freiheit
darf nicht nur vertraglich zugesichert, sondern muss auch so gelebt werden.

  1. Betreuungsperson als selbständige Gewerbetreibende

Wesentliche Voraussetzung: Die Betreuungsperson arbeitet weisungsfrei und
tritt unternehmerisch auf.

  1. Betreuungsperson als Arbeitnehmerähnliche (möglich gemeäß
    polnischem und österreichischem Recht)

Wesentliche Voraussetzung: Die Betreuungsperson arbeitet als freie
Mitarbeiter*in/Selbständige
und ist gleichzeitig gesetzlich sozialversichert.

Dabei ist die Gestaltungsoption der Entsendung im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit (A1) in der dritten und der ersten Variante möglich und nach wie vor eine sichere Lösung für ausländische Pflegekräfte in Deutschland. Zudem kann eine ausländische Betreuungskraft auch durch einen separaten inländischen Pflegedienst für Notfälle oder einfach durch die Mithilfe von Familienmitgliedern unterstützt werden.



An welche Unternehmen richtet sich das Urteil für ausländische Pflegekräfte?

Vor allem wird das Urteil Unternehmen treffen, die osteuropäische Pflegekräfte in Deutschland direkt beschäftigen, denn vor deutschen Gerichten ist die Geltendmachung von Forderungen vergleichsweise einfach. Mit einer Berufung auf das Gerichtsurteil wird es möglich werden gegen Vermittler und Familien die Betreuungskräfte anstellen Ansprüche geltend zu machen. Aber auch ausländische Unternehmen können mit diesem Urteil nach deutschem Recht belangt werden, wenn sie die rechtlich geltenden Arbeitszeiten nicht einhalten oder keinen Mindestlohn für Bereitschaftszeiten in der Pflege zahlen.


Leider gibt es auch in dieser Branche noch sehr viel illegale Arbeit und ausländische Betreuungskräfte die weit unter dem Mindestlohn verdienen. In einem Interview mit der „Zeit“ sagt Frederic Seebohm, Geschäftsführer des Bundesverbandes für häusliche Betreuung: „Das Urteil zeigt, dass wir endlich eine rechtssichere Regelung für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft brauchen, die Schwarzarbeit verhindert und eine faire Entlohnung ermöglicht.“


Das vollständige Interview finden Sie HIER.



Die Mesedi Betreuungskräfte arbeiten im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit (mit A1-Bescheinigung) nach geltendem Recht.

Mindestlohn für 24 Stunden Betreuung

Wir von Mesedi arbeiten mit seriösen osteuropäischen Agenturen zusammen, welche Pflege- und Betreuungskräfte im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit mit einer A1-Bescheinigung nach Deutschland entsenden und durch uns an Sie weitervermittelt werden. Durch das A1-Formular ist die Betreuungskraft dazu berechtigt für einen vorher abgestimmten Zeitraum in Deutschland zu arbeiten und erhält garantierten Sozialversicherungsschutz.


Und obwohl die Planung der Arbeitszeiten unserer Betreuungskräfte flexibel gestaltet werden kann (das betrifft unter anderem den Start und das Ende der Arbeitszeit, die Ruhepausen oder freien Tage), wird dabei die normale und gesetzlich geregelte Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden pro Woche nicht überschritten. Wir halten dabei an unserem Grundprinzip fest: Legal. Fair. Bezahlbar. Individuell. Um damit alle Parteien gleichermaßen zu bereichern: Wir bieten unseren Kunden bezahlbare Betreuungsmöglichkeiten im gesetzlichen Rahmen und unseren Betreuer*innen ein angenehmes Arbeitsumfeld sowie die Möglichkeit legal in Deutschland zu arbeiten.


Mesedi und unsere Betreuungskräfte sind nicht von dem Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg betroffen. Die Kosten und der Umfang der Mesedi Leistungen ändern sich für Sie nicht.


Erfahren Sie mehr zur EU-Dienstleistungfreiheit oder zum Thema Entsendung.

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