Die neuen Pflegegrade 2017
Ab 2017 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) in Kraft und aus Pflegestufen werden Pflegegrade.
Aber nicht nur die Einstufung ist neu, sondern auch die Bemessung. Ab 2017 gilt das neue Begutachtungsassessment, kurz (NBA).
Mit Hilfe der Punktevergabe von 0 bis 100 werden die Pflegebedürftigen auf ihre Selbständigkeit bewertet. Danach wird den Pflegebedürftigen der jeweilige Pflegegrad zugeteilt. Die Einteilung erfolg nach folgender Tabelle:
Punkte | Pflegegrad |
---|---|
12.5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
27 bis unter 47.5 | Pflegegrad 2 |
47.5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
90 bis unter 100 | Pflegegrad 5 |
Folgende 6 Bereiche werden begutachtet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Die verschiedenen Bereiche haben aber eine unterschiedliche Gewichtung auf die Einteilung in einen Pflegegrad. So hat zum Beispiel allein die Selbstversorgung 40% Einfluss.
Die Einteilung erfolgt weiterhin durch einen unabhängigen Prüfer, derzeit ist es der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, kurz (MDK).
Die Leistungen der neuen Pflegegrade:
Leistung | PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 |
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Pflegegeld | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € | |
Pflegesachleistungen | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € | |
Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Die alten Pflegestufen werden wie folgt in die neuen Pflegegrade umgewandelt:
Pflegestufe | Pflegegrad |
---|---|
Neu ab 2017,1 | PS 0 und PS 1,2 |
PS 1 | + eingeschänkte Alltagskompetenz und PS 2,3 |
PS 2 | + eingeschänkte Alltagskompetenz und PS 3,4 |
PS 3 | + eingeschänkte Alltagskompetenz und PS 3 mit Härtefall,5 |
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